Die Errichtung der Sowjetmacht in der Westukraine und Westweißrußland 1939
 
Vorgelegt und eingeleitet von Donal O'Sullivan
 
Drei Dokumente aus den Beständen des ehemaligen Zentralen Parteiarchivs werden an dieser Stelle veröffentlicht. Alle drei stammen aus dem fond 17 des Zentralkomitees. Das erste Dokument mit dem Titel "Fragen der Westukraine und Westweißrußlands" ist in einem Entwurf auch in den Papieren des engen Vertrauten von Stalin, Andrej A. ðdanov enthalten. Zusammen mit der Tatsache, daß ðdanov handschriftliche Ergänzungen wie das Datum der Wahlen zu den Nationalversammlungen eintrug, deutet dies darauf hin, daß ðdanov der Autor dieses Textes war. ðdanov wurde 1896 in Mariupol' als Sohn eines Volksschulinspektors geboren. Von 1935 bis 1939 war ðdanov Kandidat des Politbüros und ab 1939 bis zu seinem Tod im Jahre 1948 Vollmitglied des Politbüros. Ab 1934 war er zudem Mitglied des Orgbüros und Sekretär des ZK. Seine herausgehobene Funktion rührte aber von der Leitung des Leningrader Gebiets- und Stadtkomitees der Partei her, die er seit dem Dezember 1934, der Ermordung seines Vorgängers Kirov, innehatte. In dem Papier, den man als "Sowjetisierungsplan" bezeichnen könnte, werden Anweisungen zur politischen und ökonomischen Kontrolle der zu annektierenden Territorien erlassen. Über 6.000 Kommunisten und Komsomolzen werden nach Westen geschickt, um dort den Boden für die Errichtung der Sowjetmacht zu bereiten. Verstaatlichungen sollen den möglichen Widerstand von Privatwirtschaft und Banken brechen. Einer möglichen Kapitalflucht wird durch administrative Maßnahmen ein Riegel vorgeschoben. Eigens eingesetzte Kommissare sollen verhindern, daß Geld ins Ausland transferiert wird. Um zu verhindern, daß die Sparguthaben leergeräumt werden, dürfen nur noch bis zu 300 Rubel im Monat abgehoben werden. An diesen und anderen Bestimmungen, die Ende September 1939 erlassen werden, wird die herausgehobene Bedeutung der wirtschaftlichen Kontrolle für die sowjetische Führung deutlich. Im zweiten hier vorgestellten Dokument, "Über Flüchtlinge", befaßt sich das Politbüro mit der Verteilung der Flüchtlinge an die Volkskommissariate, um sie für die Volkswirtschaft nutzbar zu machen. Besonders viele Personen werden auf die Bau- und Forstwirtschaft verteilt. Dabei gibt es keine Anweisungen darüber, ob die fachlichen Kenntnisse der Flüchtlinge in irgendeiner Art und Weise bei der Rekrutierung berücksichtigt werden sollen. Vielmehr geht es um den Einsatz von menschlicher Arbeitskraft in Bereichen, die körperliche Arbeit ohne Spezialkenntnisse verlangen. In Punkt 9 wird die Zahl von 58.000 Personen genannt, die an ihren Wohnort in Deutschland - gemeint ist das von den Deutschen besetzte polnische Gebiet - ausreisen möchten. Offenbar handelt es sich dabei um jene Bürger, die gemäß der deutsch-sowjetischen Vereinbarung von den Repatriierungsbüros registriert wurden. Das letzte Dokument wirft ein Schlaglicht auf die Währungsreform vom Dezember 1939. Im Grunde kam diese Währungsreform einer massenhaften Enteignung gleich, zumal der Umtauschkurs von 1:1 nicht dem realen Kurs entsprach. Wer sein Geld Banken und Sparkassen anvertraut hatte, verlor mit einem Schlag die Verfügungsgewalt über sein Vermögen und erhielt anstelle der eingezahlten (harten) Z»oty nur noch sowjetische Rubel. Zu beachten ist, daß im Original nach dem Punkt 9, der auf eine besonders geheimzuhaltende Bestimmung hinweist, die in einer Sondermappe [osobaja papka] aufbewahrt wird und noch nicht zugänglich ist, es sofort mit dem Punkt 1. weitergeht, ohne daß eine Erklärung für diese Zählung gegeben wird. Alle Dokumente werden mit freundlicher Genehmigung des RCChIDNI veröffentlicht.
 
"Fragen der Westukraine und Westweißrußlands"
 
[29. 9. 1939] RCChIDNI, f. 17, op. 3, d. 1016, l. 57-61
 
1. Eine Ukrainische Volksversammlung aus Delegierten nach den Gebieten der Westukraine (Territorium der ehem. Wojewodschaften Stanis»av, L'vov, Tarnopol' und Luck) und eine Belorussische Volksversammlung aus Delegierten nach den Gebieten Westweißrußlands (Territorium der ehem. Wojewodschaften Novogrudsk, Vilna, Belostok und Polese) sind einzuberufen. Diese Volksversammlungen [narodnye sobranija] sollen:
 
1) die Übergabe des Grundbesitzes an die Bauernkomitees bestätigen; 2) die Frage nach der zu errichtenden Macht lösen, d. h. ob die Macht bourgeois oder sowjetisch sein sollte; 3) die Frage nach dem Übergang in den Bestand der UdSSR klären, d.h. dem Übergang der Ukrainischen Gebiete in die USSR und der Belorussischen Gebiete in den Bestand der BSSR; 4) die Frage der Nationalisierung von Banken und großen Industriebetrieben lösen.
 
2. Die Ukrainische Nationalversammlung ist in L'vov, die Belorussische in Belostok einzuberufen.
 
3. Als Wahltag zu den Volksversammlungen ist Sonntag, der 22. Oktober d. J. festzulegen. Als Tag der Konstituierung der Volksversammlungen ist der 26. Oktober festzulegen.
 
4. Die Wahlen zu den Volksversammlungen sind auf der Basis des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts bei geheimer Abstimmung durchzuführen. Das Wahlrecht zu den Volksversammlungen genießen alle Bürger männlichen und weiblichen Geschlechts, die älter als 18 Jahre sind, unabhängig von ihrer rassischen und nationalen Zugehörigkeit, ihres Glaubens, ihres Besitzes und ihrer früheren Tätigkeit.
 
5. Als Wahlnorm für die Wahlen zu den Volksversammlungen gilt 1 Deputierter auf 5.000 Wähler.
 
6. Es ist ein Komitee für die Organisation der Wahlen zur Volksversammlung der Westukraine und ein Komitee zur Organisation der Wahlen zur Volksversammlung Westweißrußlands zu gründen. Die Initiative zur Einberufung der Volksversammlungen und Gründung der Komitees liegt bei den Provisorischen Verwaltungen der Städte L'vov und Belostok, die sich an die Provisorischen Verwaltungen der Gebietsstädte mit der Einladung wenden, Vertreter in die Komitees zur Organisation der Wahlen zu entsenden. In den Komitees sollen vertreten sein die Provisorische Verwaltung der Städte L'vov und Belostok plus ein Vertreter jedes Gebiets, dazu zwei von den Bauernkomitees, zwei von der Intelligenz, zwei von den Arbeiterorganisationen. Zur Hilfe bei der Organisation der Wahlen zu den Komitees zur Organisation der Wahlen zu den Volksversammlungen sollen je drei Repräsentanten der Präsidien des Obersten Sowjets der USSR und BSSR entsandt werden. Die Wahlordnung wird von den Komitees festgelegt und zur allgemeinen Bekanntmachung veröffentlicht. In bezug auf die Organisation der Wahlen gelten die Praktiken der Wahlen zu den Obersten Sowjets der UdSSR und der Unionsrepubliken, mit einigen Verkürzungen, die durch die kurze Zeit der Wahlvorbereitung erzwungen sind. Die Verantwortung für die Durchführung der Wahlen in den Gebieten (ehem. Wojewodschaften) liegt bei den Provisorischen Verwaltungen der Gebiete, Städte und Landkreise.
 
7. Das Recht zur Aufstellung von Kandidaten für die Volksversammlungen haben die Bauernkomitees, die Provisorische Verwaltung, die Arbeiterversammlungen in den Betrieben, die Versammlungen der Arbeitermiliz sowie die Versammlungen der Intelligenz. Diese Versammlungen wählen auch vertrauenswürdige Personen, die anschließend auf den benachbarten Versammlungen gemeinsame Kandidaturen im Bezirk verabreden.
 
8. Die Wahlkampagne wird unter den Losungen durchgeführt: die Errichtung der Sowjetmacht auf dem Territorium der Westukraine und Westweißrußlands, der Anschluß [vchoñdenie] der Westukraine an die USSR und Westweißrußlands an die BSSR, die Bestätigung der Beschlagnahme des Großgrundbesitzes und die Forderung nach Verstaatlichung der Banken und der Großindustrie.
 
9. Für die Fragen der Tagesordnung der Volksversammlungen sollen Deklarationen angenommen werden, deren Text vom ZK der KP (b) der Ukraine (Genosse ChruÓ...ev) und vom ZK der KP (b) Weißrußlands (Genosse Ponomarenko) vorbereitet wird.
 
10. Es sind kommunistische Organisationen in der Westukraine und Westweißrußland zu gründen, wobei die Aufnahme der Kandidaten aus den Reihen der besten Arbeiter, die der Roten Armee im Kampf mit feindlichen Elementen geholfen haben und die sich bei dem Aufbau der neuen revolutionären Ordnung bewährt haben, so wie aus den Reihen der besten Bauern und Intelligenzler begonnen werden sollte. Ehemalige Mitglieder der Kommunistischen Parteien der Westukraine und Westweißrußlands sind nicht wahllos, sondern einzeln, nach sorgfältiger und längerer Prüfung aufzunehmen.
 
11. Aus den Reihen der Roten Armee, die an den ukrainischen und weißrussischen Fronten aktiv ist, sollen zur Verfügung der Ukrainischen Parteiorganisation 1.000 Kommunisten und 500 Komsomolzen und zur Verfügung der weißrussischen Parteiorganisation 800 Kommunisten und 400 Komsomolzen demobilisiert werden, um für Partei-, Komsomol- und andere Arbeit auf dem Territorium der Westukraine und Westweißrußlands verwendet zu werden.
 
12. Das ZK der KP (b) der Ukraine wird angewiesen, zur Partei- und Komsomolarbeit in der Westukraine nicht weniger als 2000 Kommunisten abzukommandieren, und das ZK der KP (b) Weißrußlands soll zur Arbeit in Westweißrußland nicht weniger als 1.500 Kommunisten und Komsomolzen entsenden, in der Hauptsache Ukrainer und Weißrussen.
 
13. Das ZK der KP (b) der Ukraine und das ZK der KP (b) Weißrußlands haben Bevollmächtigte für jede Wojewodschaft für Fragen der Organisation der Parteiarbeit zu ernennen. Es wird angeordnet, daß das ZK der KP (b) U und das ZK der KP (b) B innerhalb von zwei Tagen Kandidaturen für Bevollmächtigte zur Bestätigung durch das ZK der VKP (b) vorlegen.
 
14. Es sollen Provisorische Gebietsverwaltungen gebildet werden, die auf dem Territorium der früheren Wojewodschaften der Westukraine und Westweißrußlands tätig werden, und aus vier Personen bestehen (zwei Vertretern der Armeeorgane, einem Vertreter des NKVD sowie einem Delegierten aus der Provisorischen Verwaltung der Gebietshauptstadt).
 
15. Ohne derzeit das Organisationssystem der Gewerkschaften auf beruflich-ständischer Basis, wie es gegenwärtig besteht, zu zerstören, ist die Initiative der Organisation von Gewerkschaften auf der Basis der Vereinigung aller Arbeiter eines gegebenen Unternehmens zu unterstützen, und zu diesem Zweck sind Fabrikkomitees zu gründen.
 
16. Der Genosse Òvernik wird beauftragt, eine Gruppe von Gewerkschaftsfunktionären zur Entsendung in die Westukraine und Westweißrußland auszuwählen, um Arbeitsbedingungen und Löhne zu studieren und Hilfe bei der Organisation der Gewerkschaftsarbeit zu leisten; diese Gruppe ist verpflichtet, alle ihre Anordnungen mit dem ZK der KP (b) U und dem ZK der KP (b) B abzustimmen.
 
17. In allen Banken der Westukraine und Westweißrußlands sind von der Provisorischen Gebietsverwaltung Kommissare zu ernennen, wofür Genosse Bulganin beauftragt wird, innerhalb von drei Tagen eine entsprechende Zahl von Fachleuten auszuwählen und ihre Kandidaturen mit dem ZK der KP (b) U und dem ZK der KP (b) B abzustimmen. Für die Leitung der Tätigkeit der Banken hat Genosse Bulganin zeitweilige Bevollmächtigte der Staatsbank in den Städten L'vov und Belostok auszuwählen.
 
18. Die Kommissare der Banken sind verpflichtet: a) den Bestand der laufenden Konten und Werte der Banken zu überprüfen; b) Maßnahmen zur Öffnung und zum normalen Funktionieren der Banken zu treffen; c) die notwendige Kreditierung der industriellen und wirtschaftlichen Unternehmen zu gewährleisten. Überall wird der Übergang zur sowjetischen Währung für erforderlich gehalten. Es wird angeordnet, daß kein Geldtransfer ohne Genehmigung der Kommissare erfolgen darf. In dem Falle, daß die eine oder andere Bank nicht wieder zum normalen Funktionieren gebracht werden kann, sind ihre Operationen anderen Banken zu übergeben.
 
19. Es sind derzeit keine Operationen mit ausländischen Banken durchzuführen.
 
20. Es erscheint zweckmäßig, die Auszahlung von Geld an Privatpersonen auf nicht mehr als 300 Rubel im Monat mit Genehmigung der Bankkommissare zu begrenzen.
 
21. Es sind Maßnahmen zur raschen Öffnung der Sparkassen zu treffen. Die Auszahlung von Geld von den Sparguthaben der Sparkassen ist auf nicht mehr als 300 Rubel im Monat zu beschränken.
 
22. Unternehmen, deren Eigentümer geflohen sind oder die Arbeit sabotieren, sind zu verstaatlichen und die Provisorischen Verwaltungen haben Verwalter zur Führung dieser Unternehmen zu ernennen.
 
23. Innerhalb von zehn Tagen haben das ZK der KP (b) U und das ZK der KP (b) B dem ZK der VKP (b) Vorschläge zur Ordnung der Verstaatlichung der Großbetriebe und eine Liste jener Betriebe vorzulegen, die verstaatlicht werden sollen.
 
24. Die Eröffnung von Geschäften, Basaren, Brotbäckereien und ähnlicher Unternehmen zur Lebensmittelversorgung der Bevölkerung sowie ihr normales Funktionieren ist sicherzustellen.
 
25. Geschäfte, die von ihren Besitzern verlassen wurden, sind der Verfügung der Provisorischen Verwaltung zu übergeben und sind von den Kräften der Provisorischen Verwaltung oder von Genossenschaften zu öffnen.
 
26. Das Narkomtorg der UdSSR wird beauftragt, gemeinsam mit den Narkomtorgen der USSR und der BSSR in den großen Städten Westweißrußlands und der Westukraine staatliche Geschäfte zu eröffnen.
 
27. Folgende Preise werden angeordnet: Salz - 20 Kopeken pro Kilogramm auf dem Territorium der Westukraine und 30 Kopeken pro Kilogramm auf dem Territorium Westweißrußlands; Streichhölzer - 3 Kopeken für eine kleine Schachtel; Kerosin - 65 Kopeken pro Liter auf dem Territorium der Westukraine und 66 Kopeken pro Liter auf dem Territorium Westweißrußlands; Machorka - 50 Kopeken pro 50-Gramm-Paket.
 
28. Das Narkomat Svjazi[1] (Gen. Peresypkin) wird angewiesen, gemeinsam mit dem SNK der Ukraine und dem SNK Weißrußlands innerhalb von zwei Tagen Mitarbeiter des Narkomsvjazi auszuwählen, in erster Linie aus den ukrainischen und weißrussischen Kontoren des Narkomsvjazi, zur Entsendung in die Westukraine und Westweißrußland zur Organisation der Gebiets- und städtischen Verwaltung des Post- und Telegrafennetzes, wobei ihre Ernennung durch die Militärsowjets der Fronten geregelt wird.
 
29. Gen. Peresypkin wird angewiesen, innerhalb eines Tages jeweils einen Bevollmächtigten für Westweißrußland und die Westukraine auszuwählen und dem ZK der VKP (b) zur Bestätigung vorzulegen, um die Organisation des Post- und Telegrafennetzes auf dem Territorium der Westukraine und Westweißrußlands zu leiten, wobei ihre Ernennung durch die Militärsowjets der Fronten geregelt wird.
 
30. Die Frankatur der Briefe ist sowohl mit polnischen als auch sowjetischen Marken zu gestatten. Gen. Peresypkin ist beauftragt, zur Verfügung der Bevollmächtigten mit dem Flugzeug sowjetische Briefmarken zu schicken und ihre Verteilung in allen Post- und Telegrafenämtern zu gewährleisten.
 
31. Um die Bedürfnisse der Provisorischen Verwaltungen sowohl nach Personen- als auch Lastkraftwagen sicherzustellen, sind das ZK der KP (b) der Ukraine und das ZK der KP (b) Weißrußlands angewiesen, die nötige Anzahl an Pkw und Lkw bereitzustellen; die Militärsowjets haben aus den erbeuteten polnischen Fuhrparks Wagen abzustellen.
 
32. Die Genossen Berija und Mechlis werden beauftragt, innerhalb von drei Tagen Vorschläge für die Fragen von Kriegsgefangenen und Flüchtlingen vorzulegen.
 
33. Das Narkomindel wird beauftragt, die ausländischen Konsulate, die sich in den Städten der Westukraine und Westweißrußlands befinden, zu liquidieren.
 
"Über Flüchtlinge"
 
Beschluß des ZK der VKP(b) und des SNK der UdSSR[2]
 
RCChIDNI, f. 17, op. 3, d. 1016, l. 54
 
1. Den Volkskommissariaten ist zu erlauben, Flüchtlinge, die eine Arbeit erhalten wollen, als Arbeitskräfte in der folgenden Verteilung zu verwenden:
 
1. Narkomstroj[3] 10.000 Menschen aus Westweißrußland
 
2. Narkomles[4] 10.000 Menschen aus der Westukraine
 
3. Narkomsovchosov[5] 6.000 " " "
 
4. Narkom...ermet[6] 5.000 " " "
 
5. Vsekopromsovet[7]
Ó
2.500 " " "
 
6. NarkompiÓ...eprom[8] 2.000 " " "
 
7. Narkomtekstil'[9] 1.500 " " "
 
8. Narkomstrojmaterialov[10] 1.250 " " "
 
9. Narkomlegprom[11] 1.000 " " "
 
2. SNK der USSR und SNK der BSSR sind zu verpflichten, den Provisorischen Verwaltungen die Anstellung von Flüchtlingen aufzuerlegen, in der Westukraine - 6.000 Personen und in Westweißrußland 18.000 Personen.
 
3. Die oben genannten Volkskommissariate und der Vsekopromsovet werden angewiesen, ihre Bevollmächtigten zur Auswahl und Organisation der Beförderung der Flüchtlinge an den Arbeitsort zu entsenden.
 
4. Das NKPS[12] ist zu verpflichten, nach den Anforderungen der Volkskommissariate die Beförderung der für die Arbeit ausgewählten Flüchtlinge zu ihrem Bestimmungsort zu gewährleisten.
 
5. Die Volkskommissariate, die Flüchtlinge zur Arbeit annehmen, müssen sorgfältig den Empfang, die Verteilung des Wohnraums, die Organisation der Lebensmittelversorgung und die materielle Betreuung vorbereiten.
 
6. Das Narkomtorg[13] ist angewiesen, nach den Anforderungen der Volkskommissariate die Verpflegung der Flüchtlinge auf dem Weg zu ihren Arbeitsstätten zu gewährleisten.
 
7. Das NKVD hat allen Flüchtlingen, die zur Arbeit angenommen und verschickt werden, zeitweilige Aufenthaltsgenehmigungen für den Arbeitsort auszustellen und auf dem Transportweg die notwendige Sicherung der Echelone und Waggons mit Flüchtlingen zu gewährleisten.
 
8. Das SNK der USSR und das SNK der BSSR sind verpflichtet, den Volkskommissariaten die nötige Hilfe bei der Auswahl und Organisation der Entsendung der Flüchtlinge zum Arbeitsort zu leisten.
 
9. Das NKID[14] wird beauftragt, in bezug auf die 58.000 Flüchtlinge, die nach Deutschland an ihren Wohnort ausreisen möchten, die schnellstmögliche Lösung der Frage ihrer Übergabe an die deutschen Behörden zu erreichen."
 
"Über den Übergang zur sowjetischen Währung auf dem Territorium der Westukraine und Westweißrußlands"
 
Beschluß des ZK der VKP (b) und des SNK der UdSSR
 
[Vom 8.12. 1939] RCChIDNI, f. 17, op. 3, d. 1016, l. 64-65.
 
Um den Übergang zur sowjetischen Währung an allen Orten auf dem Territorium der Westukraine und Westweißrußlands zu erreichen, beschließen das ZK der VKP (b) und das SNK der UdSSR:
 
1. Die Staatsbank wird verpflichtet, zum 21. Dezember 1939 alle Konten staatlicher und genossenschaftlicher Unternehmen und Einrichtungen auf sowjetische Währung umzustellen.
 
2. Lohnauszahlungen an Arbeiter und Angestellte aller Unternehmen und Einrichtungen sowie Rechnungen zwecks staatlicher Vergütung landwirt-schaftlicher Produkte sind ab dem 11. Dezember nur noch in sowjetischer Währung durchzuführen.
 
3. Staatliche und genossenschaftliche Unternehmen und Einrichtungen sind ab dem 21. Dezember 1939 verpflichtet, den Verkauf und den Erwerb von Waren und Dienstleistungen (Eisenbahn- und städtischer Transport, Theater, Kino, kommunale Dienstleistungen usw.) nur in sowjetischer Währung abzuwickeln.
 
4. Ab dem 21. Dezember 1939 ist die Annahme von Z»oty durch staatliche und genossenschaftliche Unternehmen und Einrichtungen verboten; desgleichen von Privatpersonen und privaten Unternehmen, sowie die Zahlung und Einzahlung auf laufende Konten und Sparguthaben in Banken und Sparkassen.
 
5. Laufende Konten und Sparguthaben, die in Banken und Sparkassen in Z»oty eröffnet wurden, die privaten Unternehmen und Personen gehören und 300 Z»oty nicht überschreiten, sind zum 21. Dezember 1939 in sowjetischen Rubeln auszuzahlen. Von laufenden Konten und Sparguthaben von Privatpersonen und privaten Unternehmen, die 300 Z»oty überschreiten, können bis zu 300 Z»oty in sowjetischen Rubeln abgehoben werden. Die Ausgabe von sowjetischen Rubeln über den Gegenwert von 300 Z»oty ist für diese laufenden Konten und Sparguthaben nicht auszuführen.
 
6. Geldmittel staatlicher und genossenschaftlicher Unternehmen und Einrichtungen, die auf laufenden Z»oty-Konten in Banken und Sparkassen aufbewahrt werden, sind ab dem 21. Dezember 1939 in sowjetischer Währung auszuzahlen.
 
7. Die Umrechnung von Z»oty in sowjetische Rubel erfolgt gemäß dem angeordneten Kurs von 1 Z»oty = 1 Rubel.
 
8. Die Staatsbank und die SNK der USSR und der BSSR haben am 20. Dezember diesen Jahres in der örtlichen Presse der Westukraine und Westweißrußlands im Namen der Staatsbank der UdSSR und der Volkskommissariate für Finanzen der USSR und der BSSR beiliegende Mitteilung zu veröffentlichen.[15]
 
Zu Protokoll: 9. Entscheidung - Sondermappe.
 
1. Die Leitung der Staatsbank wird angewiesen, zum 10. Dezember 1939 die Organisation der Gebietskontore der Staatsbank in folgenden Städten zu schließen: L'vov, Tarnopol', Stanislavov, Luck, Rovno, Drogoby..., Belostok, Baranovi...i, Brest, Vilejka und Pinsk.
 
2. Die Staatsbank ist verpflichtet, zum 20. Dezember 1939 in den Gebieten der Westukraine und Westweißrußlands Landkreis- und städtische Abteilungen einzurichten. Die Anzahl und Standorte der zu eröffnenden Filialen bestimmt die Staatsbank gemeinsam mit den Räten der Volkskommissariate der USSR und der BSSR.
 
3. Die Staatsbank ist verantwortlich für die Verwaltung der verstaatlichten Banken. Die den verstaatlichten Banken gehörenden Werte, ihr Besitz und ihr Inventar wird der Staatsbank übergeben.
 
4. Da es für notwendig erachtet wird, einen Teil der Banken in der Westukraine und Westweißrußland zu liquidieren, wird die Staatsbank beauftragt, gemeinsam mit den Räten der Volkskommissariaten der USSR und der BSSR die der Liquidierung unterliegenden Banken zu bestimmen und ihre Vorschläge dem SNK der UdSSR zur Bestätigung vorzulegen. Zur Durchführung der Liquidierung dieser Banken sind in den zu öffnenden Gebietskontoren der Staatsbank Liquidierungskommissionen zu bilden, in denen Vertreter von Staatsbank (Vorsitzender), Narkomfin[16] USSR oder BSSR - je nach Standort - und Lokalbehörden vertreten sind."

[1] Volkskommissariat für Kommunikation.
 
[2] SNK=Sovnarkom (Rat der Volkskommissare).
 
[3] Volkskommissariat für Bauwesen.
 
[4] Volkskommissariat für Forstwirtschaft.
 
[5] Volkskommissariat für Staatsgüter.
 
[6] Volkskommissariat für Metalle.
 
[7] Vsesojuznyj sovet respublikanskich centrov promylennoj kooperacii [Allunionsrat der Republikzentren für industrielle Kooperation].
 
[8] Volkskommissariat für Ernährungsindustrie.
 
[9] Volkskommissariat für Textilindustrie.
 
[10] Volkskommissariat für Baumaterialien.
 
[11] Volkskommissariat für Leichtindustrie.
 
[12] Volkskommissariat für Verkehrswesen.
 
[13] Volkskommissariat für Handel.
 
[14] Volkskommissariat für auswärtige Angelegenheiten.
 
[15] Die Mitteilung ist in den Politbüro-Unterlagen nicht enthalten.
 
[16] Volkskommissariat für Finanzen.